Satzung der Arnsberger Tafel e. V.

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

1.Der Verein führt den Namen Arnsberger Tafel e. V

2.Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.

3.Der Verein hat seinen Sitz in Arnsberg.

§ 2

Zweck

Die Arnsberger Tafel  e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke. Es werden nur unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ein Kosten- und Auslagenersatz kann vom Vorstand gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Arnsberger Tafel e. V.  durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristische Personen nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sammeln und an von Armut betroffenen Personen in Arnsberg weitergeben. Zu diesem Zweck wird ein Treffpunkt und eine Essenausgabestelle eingerichtet. Die Essensausgabe erfolgt kostenlos oder für einen symbolischen Betrag, der deutlich unter dem Wert der verteilten Lebensmittel liegt. Wir verstehen dieses Angebot als freiwillige Zuwendung im Sinne der §§ 11 Absatz 3 Nr. 1b SGB II und 84 Absatz 1 SGB XII.

Die Arnsberger Tafel wird im Rahmen ihrer Aufgaben auch Öffentlichkeitsarbeit leisten.

§ 3

Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2.Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. 

3.Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres aus dem Verein austreten.

4.Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Sie können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeträgen in Rückstand befinden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. 

5.Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Aus sozialen Gründen kann der Vorstand für natürliche Personen einen geringeren Jahresbeitrag festlegen.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung (§ 5) und

b. der Vorstand (§6).

§ 5

Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle  Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit des Vorstands festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:            a. Festlegung und Änderung der Satzung             b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge            c. Genehmigung der Jahresrechnung            d. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes            e. Entlastung des Vorstandes            f. Wahl des Vorstandes            g. Auflösung des Vereins  

2.Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Juristische Personen werden jeweils mit einer Stimme vertreten.

3.Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen.

4.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die mindestens 1/3 der Stimmen vertreten, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beim Vorstand beantragen.

5.Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden.

6.Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem bzw. der Vorsitzendenden schriftlich einzureichen. Sie sind vor der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.

7.Die Mitgliederversammlung ist von dem, bzw. der Vorsitzenden , bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, zu leiten. 

8.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

9.Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

10.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

    a. Der geschäftsführende Vorstand i.s.d. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, aus          zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Jeweils zwei Mitglieder         des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.     b. Der Gesamtvorstand, besteht aus den zu a. genannten Personen, dem/der Schriftführer/in            und    einem/einer bis fünf Beisitzer/innen         und einer/einem Ehrenvorsitzenden gemäß § 7a. 

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Im übrigen ist der Gesamtvorstand zuständig.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt bis ein Nachfolger/innen gewählt sind. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder ihm die Mitgliederversammlung überträgt. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

4. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

5. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 7

Auflösung des Vereins 

1.Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§5 Abs. 10).

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fließt das Vereinsvermögen der Stadt Arnsberg für soziale Zwecke zu. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 7a

Ehrenvorsitzende/r

1. Zum Ehrenvorsitzenden können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, der mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss.

2. Der Ehrenvorsitz besteht fort, bis ein gegenteiliger Beschluss in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wird oder/der/die Ehrenvorsitzende gem. § 3 Abs. 3 aus dem Verein austritt.

3.Die/der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie/er hat bei Vorstandssitzungen ein Anwesenheits- und Wortrecht. Bei Beschlussfassungen des Vorstandes wird ihr/ihm kein Stimmrecht zuteil. Ihr/ihm obliegt mit Blick auf die Vorstandseigenschaft keine Verpflichtungen.

4. Ansonsten haben Ehrenvorsitzende die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. Sie haben das Recht zu Wortmeldungen und ein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. 


WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner